Zur Einigungsgebühr hat das OLG Stuttgart am 18.3.2016[60] entschieden, dass die modifizierte Unterlassungserklärung zweifelsfrei eine Einigungsgebühr auslöse und insoweit das Rechtsmittel des Bezirksrevisors zurückgewiesen. Etwas anderes vertritt jedoch das LG Wuppertal.[61] Danach falle gem. Nr. 2508 VV eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages nur dann an, wenn durch den Vertrag der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Danach stellen nach Ansicht des LG Wuppertal die einseitig vorgenommenen Einschränkungen der Unterwerfungserklärung keine Einigung i.S.v. zwei übereinstimmenden Willenserklärungen dar. Die Modifizierungen betreffen lediglich die Rechtsposition des Antragstellers in beweisrechtlicher Hinsicht sowie hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und sind nicht das Ergebnis eines gegenseitigen Aushandelns.

[60] OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.3.2016 – 8 W 183/14.
[61] LG Wuppertal, Beschl. v. 3.11.2014 – 16 T 191/14 (in diesem Heft).

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