1. Im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern über eine sofortige Beschwerde gegen einen vom Rechtspfleger des Landgerichts erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss.
  2. Die Vorschrift des § 568 S. 1 ZPO findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren über § 464b S. 3 StPO keine entsprechende Anwendung.

OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2015 – 2 Ws 148/15

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge