- Im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern über eine sofortige Beschwerde gegen einen vom Rechtspfleger des Landgerichts erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss.
- Die Vorschrift des § 568 S. 1 ZPO findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren über § 464b S. 3 StPO keine entsprechende Anwendung.
OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2015 – 2 Ws 148/15
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