Vor dem AG hatte der Kläger die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Eintrittspflicht der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig, Streit bestand unter den Parteien über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes. Mit seiner Klage bezifferte der Kläger seine restliche Schadensersatzforderung (unter Berücksichtigung einer Zahlung des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers i.H.v. 865,04 EUR) auf noch 1.122,58 EUR. Darin enthalten waren Gebühren für ein vom Kläger vorgerichtlich eingeholtes Reparaturkostensachverständigengutachten über brutto 329,61 EUR. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erweiterte der Kläger die Klage und begehrte die Erstattung der Kosten für ein während des Verfahrens eingeholtes Privatgutachten i.H.v. 968,24 EUR.

Die Beklagte zu 2) hat widerklagend vom Kläger die Rückzahlung einer bereits von ihr vorprozessual geleisteten Zahlung i.H.v. 865,04 EUR (abzüglich einer als berechtigt anerkannten Schadensposition) verlangt sowie vom Kläger die Erstattung der Kosten für zwei erstinstanzlich eingeholte Gutachten i.H.v. 715,55 EUR und 132,57 EUR begehrt. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage vollständig abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung der Beklagten gerichtet, mit der diese ihren Antrag auf Klagabweisung sowie ihren Widerklageantrag auf Zahlung von 1.637,70 EUR weiter verfolgte.

Das LG hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des AG unter Aufhebung der Kostenentscheidung teilweise abgeändert, die Beklagten verurteilt, an den Kläger 700,79 EUR zu zahlen, die weitergehende Klage abgewiesen und auch die Widerklage der Beklagten zu 2) abgewiesen.

Während das AG den Streitwert auf 3.728,52 EUR festgesetzt hatte, setzte das LG den Streitwert für die erste Instanz auf 1.912,16 EUR und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.490,29 EUR fest. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg

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