Die Klägerin hat die Beklagten vor dem AG nach Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs auf Räumung und Herausgabe des von der Klägerin an die Beklagten für eine monatliche Nettomiete von 700,00 EUR vermieteten Einfamilienhauses in Anspruch genommen. Die Beklagten haben auf Klagabweisung angetragen und Hilfswiderklage erhoben für den Fall, dass der Räumungs- und Herausgabeklage stattgegeben werden würde, mit dem Antrag, die Klägerin wegen diverser von den Beklagten vorgenommener Investitionen in das Mietobjekt zur Zahlung von 25.000,00 EUR nebst Zinsen an die Beklagten zu verurteilen.

Das AG hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Sach- und Streitstand der Klage durch Teilurteil stattgegeben, ohne über die Hilfswiderklage zu entscheiden.

Hiergegen haben sich die Beklagten mit der Berufung gewendet und um Abänderung des angefochtenen Teilurteils sowie um Abweisung der Klage gebeten. Die Klägerin hat auf die Zurückweisung der Berufung angetragen.

In der Berufungsverhandlung haben die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sowohl die Klageforderung als auch die Forderungen, die Gegenstand der Hilfswiderklage waren, einer endgültigen Erledigung zugeführt worden sind. Noch im Termin hat das LG durch Beschluss den Berufungsstreitwert auf 8.400,00 EUR festgesetzt sowie ausgesprochen, dass der geschlossene Vergleich einen Mehrwert von 25.000,00 EUR habe.

Nachdem die Klägerin fristgerecht den – den Parteien im Vergleich nachgelassenen – Widerruf des Vergleichs im Kostenpunkt erklärt hatte, hat das LG über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits – der im Vergleich für den Fall eines solchen Widerrufs getroffenen Regelung entsprechend – nach § 91a ZPO entschieden und die mit Beschluss des AG erfolgte Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens auf 33.400,00 EUR dahingehend abgeändert, dass dieser Streitwert 8.400,00 EUR betrage.

Gegen diese Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer Streitwertbeschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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