Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG) hat in der Sache keinen Erfolg, da das LG den Streitwert für den Räumungsantrag völlig zu Recht entsprechend dem Mietzins in dem ursprünglichen Mietvertrag festgesetzt hat, nach dem aber die monatliche Miete 4.769,00 EUR betrug, sodass sich ein Jahresbetrag in Höhe von 57.228,00 EUR ergibt.

Die Auffassung der Klägervertreter, hier sei die Wertfestsetzung nach § 6 ZPO vorzunehmen, verfängt nicht, da die Beklagten das Mietobjekt in Folge eines Untermietvertrages von der Hauptmieterin gemietet hatten, sodass keine eigenmächtige Besitznahme durch die Beklagten vorlag. Die Klägerin hat vielmehr mit der Klage inhaltlich einen Rückgabeanspruch nach § 546 Abs. 2 BGB geltend gemacht und somit Ansprüche aus einem beendeten Nutzungsverhältnis. Bei der Geltendmachung von solchen Ansprüchen ist aber nicht auf die Wertregelungen der ZPO abzustellen, vielmehr stellen die Wertregelungen des GKG für Räumungsklagen und Räumungsvollstreckungen eine Sonderregelung dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht oder nicht. § 41 Abs. 2 GKG findet dann Anwendung, wenn für das Räumungsverlangen ein vorausgegangenes oder bestehendes Nutzungsverhältnis zur Debatte steht, was aber hier gerade der Fall war. Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung des § 41 Abs. 2 GKG, der gerade darauf abstellt, dass "wegen der Beendigung" eines Mietverhältnisses Räumung verlangt wird. Da die Klage gegen die Beklagten aber dadurch bedingt wurde, dass eine Räumungsklage gegen die Hauptmieterin initiiert wurde, ist auch für die jetzige Klage der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 2 GKG eröffnet (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.; OLG Düsseldorf NZM 2005, 240 [= AGS 2004, 345]; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16). Da die Höhe des Untermietzinses nicht genau bekannt war, hatte sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Hauptmieters an der Mietfläche auszurichten, weshalb das LG völlig zu Recht auf die zwischen dem Hauptmieter und der Klägerin vereinbarte monatliche Miete abgestellt hat.

Danach ergibt sich aber ein jährlicher Betrag in Höhe von 57.228,00 EUR für den Räumungsantrag.

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