Die Klägerin hatte Geschäftsräume vermietet und, nachdem das Mietverhältnis von ihr gekündigt worden war, gegen die Mieterin ein Räumungsurteil erstritten. Die Räumungsvollstreckung konnte nicht durchgeführt werden, da die vermieteten Räume von den Beklagten benutzt wurden, die sich auf ein Untermietverhältnis mit der zwischenzeitlich zur Räumung verurteilten Hauptmieterin beriefen. Daraufhin erstritt die Klägerin auch gegen die Beklagten ein Räumungsurteil. Das LG setzte den Streitwert für diese Räumungsklage auf den Jahreswert des zwischen der Klägerin und der Hauptmieterin vereinbarten Mietzinses fest. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Streitwertbeschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, der Streitwert belaufe sich gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO auf den Verkehrswert der Geschäftsräume und sei mit 612.538,00 EUR anzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge