1. Vertritt der Anwalt mehrere aus demselben Verkehrsunfall Geschädigte, die jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, so sind verschiedene Angelegenheiten gegeben, sodass der Anwalt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen kann.
  2. Die Geschädigten sind nicht verpflichtet, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen.

AG Mülheim, Urt. v. 3.5.2012 – 23 C 1958/11

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