Der Anwalt hatte außergerichtlich insgesamt drei Auftraggeber vertreten, denen unterschiedliche Schadensersatzansprüche aus demselben Verkehrsunfall entstanden waren. Dabei war der Anwalt von jedem Aufraggeber gesondert beauftragt worden. Demzufolge rechnete er seine Vergütung auch jeweils gesondert aus dem jeweiligen Erledigungswert ab.

Der Haftpflichtversicherer war der Auffassung, es liege nur eine Angelegenheit vor; jedenfalls hätten die Geschädigten den Anwalt nur gemeinschaftliche beauftragen dürfen. Der Versicherer hat die Anwaltskosten daher nur insoweit beglichen, als sie aus dem Gesamtwert aller Ansprüche angefallen wären.

Die Klage auf Zahlung der weiteren Vergütung hatte Erfolg.

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