4. Die Verteidigung der Beklagten gegen die Honorarforderung der Klägerin hat im Hinblick auf den Kostenschaden Erfolg, der ihr durch den überhöht festgesetzten Streitwert des verloren gegangenen Vorprozesses entstanden ist. Das LG hat den erstinstanzlichen Streitwert im Vorprozess nach der Klageerweiterung zunächst vorläufig und am Ende der Instanz schließlich endgültig auf 2.756.240,64 EUR festgesetzt (Streitwertstufe bis zu 2,8 Mio. EUR). Das beruht auf folgenden Erwägungen:

 
Praxis-Beispiel

Klageschrift

 
Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld (Nennbetrag 76.693,78 EUR = 150.000,00 DM) 76.693,78 EUR
Feststellungsantrag (Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines Zwangsverwaltungsantrags der Bank) 5.000,00 EUR

Widerklage der Bank

 
auf Darlehensrückzahlung gerichteter Zahlungsantrag 430.000,00 EUR
Duldung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Grundschuld, die schon Gegenstand der Klage war, sowie vier weiterer Grundschulden (Nennbeträge von 76.693,78 EUR + 894.760,79 EUR) 971.454,57 EUR

Klageerweiterung

 
Den bereits mit der Klage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen angeblicher Überzahlung der Darlehensforderung i.H.v. 2.462,39 EUR erweiterte die hiesige Beklagte auf 3.451,57 EUR.  
Hinzu kam eine Forderung i.H.v. 374.789,93 EUR als verbleibende Restforderung eines Gesamtanspruchs von 881.745,93 EUR nach einer Aufrechnung mit einer Teilforderung von 506.955,44 EUR. 378.331,50 EUR
Rückgewähr vier weiterer Grundschulden, die bereits Gegenstand der Widerklage der Bank waren (Nennbeträge von insgesamt 894.760,79 EUR = 1,75 Mio. DM) 894.760,79 EUR
Erstinstanzlicher Gesamtstreitwert des Vorprozesses 2.756.240,64 EUR

Die Beklagte hält dies für überhöht und meint, dass Rechtsanwalt Dr. Q für vermeidbare Mehrkosten (mit-)verantwortlich sei. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

a) Die Beklagte ist der Auffassung, als Streitwert sei nicht der Nennbetrag der eingetragenen Grundschulden maßgeblich, sondern das restliche valutierende Darlehen, das die Beklagte mit 609.416,86 EUR angibt. Dieser Überlegung ist allerdings nicht beizupflichten.

Die hiesige Beklagte hat im Vorprozess Abtretung mehrerer Grundschulden verlangt. Der Streitwert richtet sich gem. nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts und nicht nach dem Betrag der zu sichernden Forderung (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort: Abtretung; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., Stichwort: Hypothek, Rn 1). Denn das im Grundbuch eingetragene Grundpfandrecht hindert den Eigentümer daran, die vom Grundpfandrecht eingenommene Rangstelle zu nutzen, z.B. durch Aufnahme eines Kredits (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 131).

Für einen besonders gelagerten Ausnahmefall der Löschung einer Sicherungshypothek über 2,4 Mio. DM bei einer Gegenforderung rund 1 % des Nennbetrags hat das BVerfG auf die Kosten der Löschung abgestellt, weil andernfalls der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch gefährdet sei (Beschl. v. 16.11.1999 – 1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000, 946; siehe dazu Schneider/Herget, a.a.O., Rn 2600; Gehle in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 6 Rn 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das gilt umso mehr, weil das BVerfG auf das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers abgestellt hat. Dieses richtet sich aber, wie ausgeführt, auch darauf, die vom Grundpfandrecht eingenommene Rangstelle zu nutzen.

b) Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist aus anderen Gründen zu beanstanden. Zwei Additionsverboten wurde nicht Rechnung getragen.

aa) Die Widerklage der Bank umfasste eine Darlehensrückzahlungsforderung sowie einen Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Das LG hat im Vorprozess einen Streitwert von jeweils 430.000,00 EUR und 971.454,57 EUR angenommen und beide Beträge addiert. Dem ist nicht zu folgen.

(1) Bei der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1147, 1192 BGB) bemisst sich der Wert gem. § 6 S. 1 Alt. 2, S. 2 ZPO nach der Forderung, wegen welcher vollstreckt wird bzw. nach dem geringeren Wert des Vollstreckungsobjektes. Der Streitwert richtet sich somit nach dem Nennbetrag der Forderung wegen der vollstreckt werden soll (BGH, Beschl. v. 22.4.1999 – IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; Schneider/Herget, a.a.O., Rn 1220; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 16 Stichwort: Duldung, § 6 Rn 8; MüKo-ZPO/Wöstmann, a.a.O., § 6 Rn 17). Auch der auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag hatte daher einen Streitwert von nur 430.000,00 EUR.

(2) Allerdings waren nicht zweimal 430.000,00 EUR anzusetzen, sondern nur einmal. Wird neben der Duldung der Zwangsvollstreckung auf Zahlung geklagt, findet keine Wertaddition gem. § 5 Hs. 1 ZPO statt, weil wirtschaftliche Identität besteht (OLG Celle OLGR 2002, 11; MüKo-ZPO/Wöstmann, a.a.O., § 5 Rn 4; Zöller/Herget, a.a.O., § 5 Rn 8; Gehle, a.a.O., § 5 Rn 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 5 Rn 8).

(3) Als Streitwert der Widerklage sind daher nur 430.000,00 EUR anzunehmen.

bb) Entscheidend ist das zweite nicht beachtete ...

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