Haften der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer für den aus einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden nur anteilig und nimmt der Geschädigte aus diesem Grunde seinen Vollkaskoversicherer in Anspruch, kann er die für die Regulierung des Kaskoschadens anfallenden Kosten entsprechend der Haftungsquote vom Schädiger und dessen Versicherer erstattet verlangen.

AG Köln, Urt. v. 5.7.2012 – 274 C 22/12

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