Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Er hat geltend gemacht, dass eine mit der Beklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung betreffend einer von ihm gemachten Erfindung ungeachtet dessen, dass ihm aufgrund dieser Vereinbarung bereits eine Erfindervergütung in Höhe von 1.078.693,00 EUR zugeflossen ist, erheblich unbillig und damit nach § 23 Abs. 1 S. 1 ArbEG unwirksam sei. Seine Stufenklage, die in der letzten Stufe einen unbezifferten Zahlungsantrag enthalten hat, ist vom LG abgewiesen worden. Seine Berufung hatte keinen Erfolg gehabt. Beide Instanzen haben den Streitwert jeweils auf 1 Mio. EUR festgesetzt. Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Mit Beschl. v. selben Tag hat er den Wert des Streitgegenstands für die Revision ebenfalls auf 1 Mio. EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in eigenem Namen mit seiner Gegenvorstellung. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger in der Revisionsbegründung beansprucht habe, der Vergütungsberechnung einen Nettoerfindungswert in Höhe von 448.444.854,80 US-Dollar zugrunde zu legen, was an diesem Tag einem Betrag von 317.933.263,00 EUR entsprochen habe. Der Kläger habe außerdem die Heranziehung eines Anteilsfaktors in Höhe von 30 Prozent begehrt, sodass sich unter Berücksichtigung des unstreitigen Miterfinderanteils des Klägers von 10 Prozent eine Erfindervergütung in Höhe von 9.537.998,00 EUR errechne. Er beantragt, den Streitwert, wie schon in der mündlichen Verhandlung angeregt, an den Vergütungsvorstellungen des Revisionsklägers zu Beginn der Revisionsinstanz zu orientieren und entsprechend heraufzusetzen.

Der Kläger, der keinen Mindestbetrag angegeben und keine Angaben zum Streitwert gemacht hat, wendet sich gegen die beantragte Heraufsetzung des Streitwerts. Der Streitwert eines unbezifferten Zahlungsantrages bemesse sich nach dem Betrag, den das Gericht zusprechen werde, weswegen im Rahmen der Streitwertfestsetzung eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen sei. Insoweit bestehe keine Veranlassung, den Streitwert heraufzusetzen.

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