aaa) Überblick

Nr. 3213 VV erhält folgende neue Fassung:

 
3213 Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 80,00 bis 830,00 EUR
  Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend.  

Neu gefasst wird die Anmerkung. Darüber hinaus wird auch hier der Gebührenrahmen angehoben auf 80,00 bis 830,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt dann 455,00 EUR.

bbb) Anm. zu Nr. 3213 VV[15]

Die Verweisung wird ohne inhaltliche Änderungen konkreter gefasst. Eine Verweisung auch auf Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV soll unterbleiben, da im Revisionsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht möglich ist (§ 165 Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 S. 1 SGG).

ccc) Gebührenbeträge[16]

Schließlich werden auch hier die Gebührenbeträge angehoben, und zwar von 40,00 bis 700,00 EUR (Mittelgebühr 370,00 EUR) auf 80,00 bis 830,00 EUR. Die neue Mittelgebühr beträgt dann 455,00 EUR. Darüber hinaus wird die Währungsbezeichnung von "EUR" auf "EUR" umgestellt.

[14] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 45.
[15] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 45 Buchst. a).
[16] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 45 Buchst. b).

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