Vorbemerkung 3.3.6

 
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird.

Derzeit bestimmt sich nach der Vorbem. 3.3.6 VV die Terminsgebühr im Verfahren über die Prozesskostenhilfe – so wie auch für die in den Nrn. 3333 bis 3336 VV genannten Verfahren – nach Teil 3 Abschnitt 1 VV. Diese Regelung ist systemwidrig und führt zu ungerechten Ergebnissen, wenn die Terminsgebühr nach Teil 3 Abschnitt 1 VV höher oder niedriger ist. Daher wird jetzt angeordnet, dass sich auch die Terminsgebühr im Bewilligungsverfahren nach der im zugrunde liegenden Verfahren geltenden Terminsgebühr richtet.

[19] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 47.

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