Die Änderung der Anm. S. 1 zu Nr. 3205 VV dient der Klarstellung. Die Verweisung soll präziser gefasst werden, indem nicht auf diejenigen Teile der Anm. zu Nr. 3106 VV verwiesen wird, die nicht auf das Berufungsverfahren anwendbar sind. Danach entsteht eine Terminsgebühr, wenn

im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Anm. S. 1 Nr. 1, 1. Alt. zu Nr. 3106 VV),
ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Anm. S. 1 Nr. 1, 2. Alt. zu Nr. 3106 VV) oder
das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV).

Auf Anm. S. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV (Entscheidung durch Gerichtsbescheid) wird dagegen nicht verwiesen, weil die Vorschriften über den Gerichtsbescheid im Berufungsverfahren nicht anwendbar sind (§ 153 Abs. 1 SGG).

[8] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 40 Buchst. a).

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