Der Beteiligte zu 1) begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beteiligte zu 3) die Festsetzung von Terminsgebühren seiner Verfahrensbevollmächtigten für zwei Beschwerdeverfahren, in denen der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden hat

In der Hauptsache hatte der Beteiligte zu 1) beim Landwirtschaftsgericht beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis in Bezug auf den betroffenen Hof zu erteilen. Die Beteiligte zu 3) trat dem entgegen und war der Auffassung, selbst als Hoferbin in Betracht zu kommen. Durch Beschluss erachtete der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts die für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zugunsten des Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3) hob der Senat den Beschluss ohne mündliche Verhandlung wegen der nicht ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung in erster Instanz auf und gab die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurück. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens blieb dabei der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Landwirtschaftsgericht traf sodann in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern weitere Feststellungen zur Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1) und erachtete durch Beschluss die für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten erforderlichen Tatsachen für festgestellt. Die Beteiligte zu 3) legte erneut Beschwerde ein. Der Senat wies die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück und erlegte ihr zugleich die Kosten beider Beschwerdeverfahren einschließlich der dem Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten auf. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzte der Senat auf 178.400,00 EUR fest. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in den Beschwerdeverfahren des Senats jeweils durch keinen der Beteiligten gestellt worden.

Hiernach beantragte der Beteiligte zu 1), seine Kosten für beide Beschwerdeverfahren gegen die Beteiligte zu 3) festzusetzen. Er hat geltend gemacht, ihm sei in den Beschwerdeverfahren jeweils nach einem Geschäftswert von 178.400,00 EUR unter anderem eine Terminsgebühr seiner Verfahrensbevollmächtigten entstanden. Der Beteiligte zu 1) hat sich darauf berufen, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VV auch dann anfalle, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Vorhandlung vorgeschrieben sei, ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Gem. § 15 Abs. 1 LwVG habe das Gericht auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Das Unterlassen eines Antrages sei als Einverständnis gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VV zu bewerten. Bei Verfahren in Landwirtschaftssachen handele es sich gerade nicht um den Fall einer freigestellten mündlichen Verhandlung. Diese könne von einem der Beteiligten durch einen schlichten Antrag erzwungen werden.

Der Rechtspfleger des Landwirtschaftsgerichts und die Beteiligte zu 3) haben hingegen die Auffassung vertreten, die Terminsgebühren seien in den Beschwerdeverfahren nicht entstanden, weil in zweiter Instanz jeweils keine gerichtlichen Verhandlungstermine stattgefunden hätten und eine mündliche Verhandlung auch nicht vorgeschrieben sei. Die Beteiligte zu 3) hat sich insbesondere auf den Beschluss des OLG Oldenburg v. 7.5.2008 (10 W 9/08) berufen, wonach ohne mündliche Verhandlung auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 15 Abs. 1 LwVG keine Terminsgebühr ausgelöst werde.

Der Rechtspfleger hat für beide Verfahren vor dem Senat die Terminsgebühren abgesetzt, weil die Voraussetzungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. VV nicht erfüllt seien. Dieser Ausnahmetatbestand gelte bei Verfahren in Landwirtschaftssachen nach den Regeln der §§ 9 ff. LwVG nicht, weil eine mündliche Verhandlung nach § 15 Abs. 1 LwVG nur auf Antrag der Beteiligten stattfinden müsse und ein solcher Antrag seitens der Beteiligten nicht gestellt worden sei.

Der Beteiligte zu 1) hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Terminsgebühren nicht festgesetzt worden sind.

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