Gegenstand des Klageverfahrens, in dem die Klägerin durch die Beschwerdeführerin vertreten wurde, war die Höhe der gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Der Beklagte hatte den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid wegen Verfristung als unzulässig verworfen, den verfristeten Widerspruch aber als Überprüfungsantrag gewertet. Zeitgleich mit der Klageerhebung beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe, die ihr unter gleichzeitiger Beiordnung der Beschwerdeführerin gewährt wurde.

Mit Ladung vom 16.2.2017 bestimmte das Gericht einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 14.3.2017. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 13.3.2017 mit, dass aufgrund einer geänderten Sachlage nunmehr dem eigentlichen Begehren der Klägerin auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 10.3.2017 entsprochen worden sei. Am gleichen Tag übersandte das Gericht der Beschwerdeführerin per Fax das Schreiben des Beklagten mit dem Bescheid vom 10.3.2017 und bat um Mitteilung, ob der Termin vom 14.3.2017 aufgehoben werden könne. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten könne gesondert entschieden werden. Eines Gerichtstermins bedürfe es hierfür nicht. Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 13.3.2017 telefonisch mit, dass der Termin bestehen bleiben solle, da der Bescheid vom 10.3.2017 nicht an die Klägerin, sondern deren Sohn adressiert sei, der im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebte.

Der Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage fand am 14.3.2017 in Anwesenheit sowohl der Klägerin als auch der Beschwerdeführerin statt und dauerte von 11.50 Uhr bis 12.00 Uhr. In dem Termin erklärte die Klägerin das Klageverfahren für erledigt.

Mit Beschl. v. 13.3.2017 entschied das SG, dass außergerichtliche Kosten der Klägerin nicht zu erstatten seien.

Am 20.3.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 702,10 EUR festzusetzen. Dabei setzte sie u.a. eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV i.H.v. 300,00 EUR und eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV von 270,00 EUR an.

Am 27.7.2017 erfolgte eine Festsetzung der Kosten auf 380,80 EUR. Dabei setzte die Urkundsbeamtin antragsgemäß die Nr. 3102 VV auf 300,00 EUR und die Nr. 7002 VV (Auslagenpauschale) auf 20,00 EUR fest. Eine Festsetzung der beantragten Terminsgebühr lehnte die Urkundsbeamtin mit der Begründung ab, der Gerichtstermin sei entbehrlich gewesen. Der Beklagte habe zwischenzeitlich mit Bescheid vom 10.3.2017 den klägerischen Anspruch anerkannt, so dass der Gerichtstermin vom 14.3.2017 nicht mehr habe stattfinden müssen.

Gegen die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt. Der Termin sei mitnichten entbehrlich gewesen, da es der Mandantin vorher nicht möglich gewesen sei, die Sachlage direkt mit dem Jobcenter zu klären. Die Terminsgebühr sei durch Wahrnehmung des Termins entstanden und könne allenfalls ermäßigt werden. Höchst hilfsweise werde beantragt, die Verfahrensgebühr auf 460,00 EUR festzusetzen. Im Übrigen entstehe auch bei einem Anerkenntnis eine fiktive Terminsgebühr.

Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Festsetzung einer Terminsgebühr sei zu Recht abgelehnt worden. Ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse komme nur insoweit in Betracht, als die geltend gemachten Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO notwendig waren (vgl. hierzu Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 55 Rn 51). Dieser Grundsatz ergebe sich auch aus § 193 SGG. Hinsichtlich der Gebühren sei zwar grds. nicht zu prüfen, ob die sie auslösende Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Etwas anderes gelte jedoch, wenn eine Prozesshandlung völlig überflüssig und bedeutungslos gewesen sei, weshalb kein Vergütungsanspruch entstehen könne. Vorliegend sei der Termin am 14.3.2017 nach verständiger Würdigung der Umstände nicht erforderlich gewesen. Der Termin hätte nicht stattfinden müssen und sei überflüssig gewesen, so dass auch keine Terminsgebühr entstanden sei. Der Beklagte habe bereits am 13.3.2017 dem eigentlichen Begehren der Klägerin mit Bescheid vom 10.3.2017 vollumfänglich insofern entsprochen, als er die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 1.4.2016 anerkannt hatte. Der Umstand, dass der Bescheid an den Sohn der Klägerin adressiert war, hätte schriftlich geklärt werden können. Hierfür hätte es keines Termins am Gericht bedurft. Dies gelte insbesondere, da aus dem Bescheid vom 10.3.2017 ersichtlich gewesen sei, dass auch für die Klägerin höhere Leistungen bewilligt worden seien. Das Gericht habe mit seinem Schreiben vom 13.3.2017 auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass ein Termin nicht mehr für erforderlich gehalten werde. Bei Wegfall des Termins wäre auch keine fiktive Terminsgebühr entstanden, da keine der in Nr. 3106 VV genannten Alternativen vorgelegen hätte und schon k...

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