1. Eine isolierte Aufhebung der Rechtsanwaltsbeiordnung im Wege bewilligter Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn die bedürftige Partei eine Erfolgshonorarvereinbarung mit ihrem Prozessbevollmächtigten getroffen hat und gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Beiordnung der Geltendmachung der Vergütung entgegenstehen würde.
  2. In Höhe der Differenz zwischen den PKH-Gebühren und den Wahlanwaltsgebühren kann auch mit der bedürftigen Partei eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 12.1.2018 – I-7 W 21/17

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