Das LG hatte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten bereits eine Erfolgshonorarvereinbarung abgeschlossen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte mit Blick auf die Erfolgshonorarvereinbarung, die Beiordnung der Kanzlei aufzuheben. Diesen Antrag wies das LG zurück und half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben.

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