Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können weder standardisiert noch "im großen Stil" dargelegt werden. Notwendig ist immer eine individuelle Darlegung. Hierzu gehört – je nach Gericht und dessen "Anforderung" – die Vorlage konkreter Belege. In der Praxis hat sich die Vorlage von Kontoauszügen der letzten 2–3 Monate, des Mietvertrages und von Einkommensnachweisen empfohlen. Hierbei ist stets darauf zu achten, dass die Belege "aktuell" und neuesten Datums sind. Vielfach liegen bei standardisierten Fällen Belege älteren Datums vor, die die Gerichte nicht akzeptieren sollten. Für viele mag darüber hinaus die Vorlage eines Sozialhilfebescheids ausreichend sein, in der Praxis sollte jedoch abweichend davon stets auch die Vorlage weiterer Belege gefordert werden. Hierbei ist zu beachten, dass Freibeträge und Schongrenzen aus dem SGB gegenüber dem BerHG differenzieren, so dass die Vorlage entsprechender weiterer Belege hilfreich ist. Darüber hinaus genügt die Vorlage des Sozialhilfebescheids auch nach dem amtlichen Vordruck nur dann, "wenn das Gericht nichts anderes anordnet."[15]

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG wird Beratungshilfe auf Antrag nur dann gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Gemäß § 1 Abs. 2 BerHG sind diese Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Maßgebend ist dabei nur das Einkommen des Antragstellers, nicht das Familieneinkommen.[16] Dieser "Einkommensbegriff" ist dabei weit auszulegen und umfasst grds. alle Aktiva, wie zum Beispiel Geld oder Sachleistungen (= Geldeswert) unabhängig davon, woher sie stammen, ob sie pfändbar oder zu versteuern sind. Hierunter fallen auch freiwillige regelmäßige Zahlungen Dritter (z.B. des Lebensgefährten), unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht oder nicht. In der Regel sind also von den Gerichten alle Einkommensarten zu betrachten und zu würdigen, etwa Lohn, Gehalt, Bezüge, Wertvorteile, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, sonstige Sozialleistungen, Kindergeld, Wohngeld, BAföG, Steuerrückerstattungen, Abfindungen etc.[17] Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den Monat umzulegen und ebenfalls zu berücksichtigen.[18] Damit sollten zumindest auch in denjenigen Fällen, in denen solche Einkommensleistungen nicht offensichtlich ausgeschlossen sind, auch Nachweise hierzu durch die Gerichte gefordert werden. Neben den Einkünften ist das bereits vorhandene Vermögen zu berücksichtigen, soweit es den sogenannten Schonbetrag übersteigt. Es ist dabei auf die Einkommens- und Vermögenslage zur Zeit der Entscheidung über die Beratungshilfe abzustellen (s.o., "alte" Belege sind also unbeachtlich!).[19]

Allgemein empfehle ich, zur Prüfung der Beratungshilfevoraussetzungen auf folgenden Unterlagen zu bestehen:

lückenlose Kontoauszüge der letzten 3 Monate. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beratungsbedürfnisses abzustellen (s.o.).
Mietvertrag: wenn Mietkosten geltend gemacht werden. Zur Prüfung der Mietkosten sowie deren (vollen) Absetzbarkeit ist die Vorlage des Mietvertrages zwingend erforderlich. Häufig sind in den Mietkosten Kosten für Garage oder Stellplatz inkludiert, welche wiederum in der Beratungshilfe nicht ansetzbar sind.[20] Ebenfalls finden Kosten für Wasser und Abwasser, Strom[21] etc. keine Berücksichtigung, sondern sind generell mit den Pauschalen abgegolten (Ausnahme: Heizung läuft über Strom).
Einkommensnachweise: neben dem Bescheid über Sozialleistungen sollte im Falle des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses immer um Vorlage der Einkünfte der letzten 3 Monate aus allen evtl. Einkommensverhältnissen gebeten werden. Anzugeben sind dabei auch evtl. eigene Einkommen der Angehörigen – Letzteres zur Prüfung, ob für diese im Rahmen der Prüfung ein Freibetrag überhaupt abgesetzt werden kann.
Soweit ein Pkw oder damit verbundene Kosten aufgeführt werden, ist grds. der Nachweis zu fordern, ob dieser zur Einkommenserzielung überhaupt notwendig ist oder ob auch andere (gegebenenfalls öffentliche) Alternativen bestehen. Neben solchen Ausführungen sollte im Einzelfall auch um die Darlegung des Zeitwertes gebeten werden, denn ist der einem Ratsuchenden gehörende und zur Einkommenserzielung nicht benötigte Pkw verwertbares und zur Finanzierung des Anwaltshonorars einzusetzendes Vermögen, besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.[22] Unter Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe spricht auch allgemein nichts dagegen, ein im Eigentum des Rechtsuchenden stehendes Kraftfahrzeug zum verwertbaren Vermögen zu rechnen, sollte ein Pkw nicht zur Erzielung von Einkommen notwendig oder eine evtl. Arbeitsstätte auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
Sozialrechtlich sollen dem Hilfesuchenden grds. nur Vermögenswerte erhalten bleiben, die sein Selb...

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