Ist der geltend gemachte Gebührentatbestand für eine bestimmte Tätigkeit nicht erfüllt, ergibt sich aber, dass für diese Tätigkeit dem Rechtsanwalt eine andere, wesensgleiche Gebühr entstanden ist, so kann diese sowohl von Amts wegen als auch im Erinnerungsverfahren ausgetauscht werden, soweit damit betragsmäßig nicht mehr als ursprünglich beantragt zugesprochen wird.
Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.6.2018 – 20 M 18.171
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