Streitig ist bei dem Streitwert erster Instanz die Addition des Wertes verschiedener Streitgegenstände, die im Wege der Antragsänderung nacheinander geltend gemacht wurden.

Ursprünglich war die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der gekauften Eigentumswohnung (Miteigentumsanteil) beantragt, beziffert mit 119.000,00 EUR. Nach Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung wurde Schadensersatz verlangt, beziffert mit 73.594,13 EUR. Begründet wurde der Anspruch jeweils mit der Sittenwidrigkeit des zugrundeliegenden Kaufvertrags.

Das LG hat den Streitwert auf 119.000,00 EUR festgesetzt. Mit seinem Antrag auf Neufestsetzung, den er später als Beschwerde bezeichnet, beantragt er die Festsetzung auf den addierten Wert beider Anträge.

Das LG hat dem nicht abgeholfen. Es stützt sich darauf, dass kein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt worden ist.

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