1. Der Senat, der über die Beschwerde aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Einzelrichters v. 4.5.2015 gem. § 33 Abs. 8 S. 2 und 3 RVG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheidet, sieht keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob Nr. 7000 VV in der Fassung durch das 2. KostRMoG mit Art. 20a GG zu vereinbaren ist. Denn der Senat hält diese Vorschrift für verfassungsgemäß.

2. Die aufgrund der Zulassung durch das SG statthafte (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG) und auch i.Ü. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Gebühren und Auslagen.

a) Anzuwenden ist auf den vorliegenden Fall das VV in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung, weil der Rechtsanwalt nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung beauftragt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).

b) …

c) …

aa) Die Voraussetzungen der Nr. 7000 VV sind vorliegend nicht erfüllt.

Nr. 7000 VV sieht eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten wie folgt vor:

1. für Kopien und Ausdrucke

a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke

Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nr. 1 betragen würde (Nr. 7000 Abs. 2 VV).

Diese Voraussetzungen sind, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat von der Verwaltungsakte keine Fotokopien gem. Nr. 7000 Nr. 1 VV gefertigt, sondern Teile davon eingescannt. Ein Ausdruck ist nicht erfolgt. Es liegt hier auch keine Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 7000 Nr. 1 Buchstabe d VV genannten Kopien und Ausdrucke vor (Nr. 7000 Nr. 2 VV). Der Beschwerdeführer hat überdies nicht eingescannte Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zum Zwecke der Überlassung von der Papierform in die elektronische Form übertragen gem. Nr. 7000 Abs. 2 VV.

Das Einscannen selbst begründet keinen Ersatzanspruch nach Nr. 7000 VV. Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG genügte für einen Ersatzanspruch die Herstellung und Überlassung u.a. von Ablichtungen. Überwiegend wurde in Rspr. und Lit. (siehe nur Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., 2012, VV 7000, Rn 6 m.w.N.) vertreten, dass durch Einscannen eine Ablichtung i.S.v. Nr. 7000 VV a.F. entstanden war, die zu einem Ersatzanspruch nach Nr. 7000 Nr. 1 VV a.F. führen konnte. Dies hat der Gesetzgeber aber zum Anlass einer Neuregelung der Nr. 7000 VV genommen, so dass der bisher vertretenen Auffassung der Boden entzogen wurde (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, 7000 VV, Rn 176). Mit der Verwendung des Begriffes "Kopie" anstelle von "Ablichtung" sollte nämlich gerade erreicht werden, dass das Einscannen nicht erfasst ist.

In der Gesetzesbegründung wird in der Begründung zu Nr. 7000 VV (BT-Drucks 17/11471, 284 zu Nr. 159) wegen der Änderung des Begriffs "Ablichtung" in "Kopie" auf die Begründung zu Art. 1 § 11 GNotKG - E Bezug genommen. Dort wird Folgendes ausgeführt:

"Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs "Kopie" anstelle des Begriffs "Ablichtung" vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument "abgelichtet" wird, wird zum Teil unter den Begriff der "Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen i.S.d. geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien i.S.d. Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie i.S.d. Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie."

Der Begriff der Ablichtung bzw. Kopie i.S.d. Kostenrechts ist im Lichte dieser ausdrücklich als Klarstellung bezeichneten Gesetzesbegründung zu sehen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt ...

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