Wird einer Partei im Laufe des Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, darf die Landeskasse auch solche Gerichtskosten nicht mehr einziehen, die schon vor Antragstellung entstanden und fällig geworden sind.

FG Düsseldorf, Beschl. v. 29.5.2017 – 4 Ko 437/17 GK

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