1. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unstatthaft.
  2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
  3. Der Beschluss über eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gem. § 183 S. 1 SGG kostenprivilegiert ist.

Bayerisches LSG, Beschl. v. 25.8.2016 – L 15 SF 225/16 E

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