- Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht im Wege der Erinnerung angerufen werden, das dann gem. § 197 Abs. 2 SGG endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen gerichtlichen Beschluss ist daher unstatthaft.
- Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
- Der Beschluss über eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gem. § 183 S. 1 SGG kostenprivilegiert ist.
Bayerisches LSG, Beschl. v. 25.8.2016 – L 15 SF 225/16 E
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