Der Ermäßigung der Gerichtskosten infolge Klagerücknahme steht nicht entgegen, dass vor dem Übergang ins schriftliche Verfahren und der nachfolgenden Klagerücknahme eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, die zunächst geschlossen worden war.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2016 – OVG 3 K 9.16 

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