Das SG hatte beiden Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin bewilligt.
Im Juli 2015 beantragte die Bevollmächtigte der Kläger die Festsetzung eines Vorschusses aus der Landeskasse i.H.v. 487,90 EUR, der i.H.v.255,85 EUR zur Auszahlung kam.
Im September 2015 unterbreitete der Vorsitzende einen Vergleichsvorschlag, der sodann von den Beteiligten des Klageverfahrens schriftsätzlich angenommen wurde. Danach trägt der Erinnerungsführer 3/4 der außergerichtlichen Kosten.
Später beantragte die Bevollmächtigte der Kläger für das Vorverfahren die Festsetzung von 325,26 EUR gegen den Erinnerungsführer nach folgender Berechnung:
2/3 Geschäftsgebühr, Nrn. 2302, 1008 VV | 260,00 EUR |
2/3 Kommunikationspauschale, Nr. 7002 VV | 13,33 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 51,93 EUR |
Der Erinnerungsführer zahlte den geltend gemachten Betrag i.H.v. 325,26 EUR.
Mit weiterem Schriftsatz beantragte die Bevollmächtigte der Kläger zugleich die Festsetzung von 755,65 EUR aus der Landeskasse, berechnet wie folgt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV | 150,00 EUR |
Mehrvertretungszuschlag, Nr. 1008 VV | 45,00 EUR |
Anrechnung Geschäftsgebühr | – 130,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV | 270,00 EUR |
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV | 300,00 EUR |
Kommunikationspauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 120,65 EUR |
wobei der Vorschuss aus der Landeskasse auf die Verfahrensgebühr bereits Berücksichtigung gefunden habe.
Mit Beschl. v. 12.5.2016 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle antragsgemäß die aus der Landekasse zu erstattende Vergütung auf 755,65 EUR fest. Mit Kostenberechnung vom 1.6.2016 forderte er sodann den Erinnerungsführer zur Zahlung von 758,63 EUR auf. In dieser Höhe (3/4 der festgesetzten PKH-Vergütung) sei der Anspruch der Rechtsanwältin wegen ihrer Vergütung gegen den erstattungspflichtigen Gegner auf die Landeskasse übergegangen.
Hiergegen hat der erstattungspflichtige Gegner Erinnerung eingelegt und macht geltend, eine Terminsgebühr sei nicht anzuerkennen. Zudem seien 175,00 EUR auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, da zwei Widerspruchsführer vertreten worden seien. Es stelle sich auch die Frage, ob der Vorschuss bei der Kostenrechnung hätte in Abzug gebracht werden müssen.
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