Ist dem Kläger PKH mit Zahlungsbestimmungen bewilligt worden und wird der Beklagte in die Kosten verurteilt, so ist die Ratenzahlung des Klägers vorläufig einzustellen (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Eine Verrechnung der vom Kläger eingezahlten PKH-Raten auf die Kostenschuld des Beklagten ist wegen § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht statthaft, wenn diesem gleichfalls PKH bewilligt wurde. Wird die PKH-Bewilligung des Beklagten später aufgehoben, sind die Gerichtskosten von diesem anzufordern. Bezahlt dieser die angeforderten Kosten nicht, ist eine Inanspruchnahme des Klägers als Zweitschuldner statthaft, da § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht mehr gilt.

Nr. 2.5.8, 4.9 DB-PKH bestimmt deshalb, dass die Akte mit einer Kostenrechnung dem Rechtspfleger vorzulegen ist, wenn eine Zweitschuldneranfrage der Gerichtskasse eingeht und die Partei, der PKH mit Zahlungsbestimmungen bewilligt ist, als Zweitschuldner nach § 31 Abs. 2 GKG in Anspruch genommen werden kann. Der Rechtspfleger hat nun die Wiederaufnahme der Ratenzahlung anzuordnen.[4] Dem Kläger ist ein Ratenplan zu übersenden, in den sämtliche Gerichtskosten, für die der Kläger als Zweitschuldner haftet, aufzunehmen sind. Hinsichtlich der nach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche ist zu beachten, dass es sich um außergerichtliche Kosten handelt. Der Kläger haftet nicht für die PKH-Vergütung des Gegners, auch nicht nach § 22 Abs. 1 GKG. Lediglich für die PKH-Vergütung seines eigenen Anwalts besteht eine Haftung, so dass die an den PKH-Anwalt des Klägers gezahlte PKH-Vergütung vom Kläger im Rahmen der Ratenzahlung einzuziehen ist.[5]

 

Beispiel

Es wird eine Klage vor dem Zivilgericht auf Zahlung von 7.000,00 EUR erhoben. Dem Kläger wird PKH mit Ratenzahlung bewilligt. Das Verfahren wird durch streitiges Urteil beendet. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Der Kläger hat bei Verfahrensbeendigung bereits 300,00 EUR an PKH-Raten gezahlt (10 x 30,00 EUR). Der PKH-Anwalt des Klägers erhält aus der Landeskasse eine Vergütung von 847,88 EUR.

Die Ratenzahlung des Klägers ist vorläufig einzustellen (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Eine Rückzahlung der Ratenzahlung an den Kläger erfolgt nicht, da dieser als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG) für die Gerichtskosten haftet.

Gegen den Beklagten sind die folgenden Kosten zunächst zum Soll zu stellen:

 
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. 552,00 EUR
PKH-Vergütung des Klägervertreters 847,88 EUR
(§ 59 RVG)  
Gesamt 1.399,88 EUR

Anzurechnen sind die vom Kläger gezahlten Raten in Höhe von 300,00 EUR, so dass noch 1.099,88 EUR vom Beklagten anzufordern sind.

Bezahlt dieser die Sollstellung nicht, wird die Gerichtskasse eine Zweitschuldneranfrage an das Gericht übersenden. Der Kostenbeamte hat daraufhin die Haftung des Klägers zu berechnen. Der Kläger haftet für sämtlich Gerichtskosten als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG) und daneben für die außergerichtlichen Kosten, soweit dies die Vergütung seines eigenen PKH-Anwalts betrifft. Von dem Haftungsbetrag, der 1.399,88 EUR beträgt, sind 300,00 EUR abzuziehen, die bereits als PKH-Raten gezahlt sind.

Der Rechtspfleger hat deshalb die Wiederaufnahme der Ratenzahlung des Klägers anzuordnen und folgenden Ratenplan aufzustellen:

 
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 GKG-KostVerz. 552,00 EUR
PKH-Vergütung des Klägervertreters (§ 59 RVG) 847,88 EUR
  1.399,88 EUR
abzüglich gezahlter PKH-Raten - 300,00 EUR
Gesamt 1.099,88 EUR

Dieser Betrag ist im Wege der Ratenzahlung durch den Kläger einzuziehen. Der Kläger kann wegen dieser Kosten die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO betreiben.

Autor: Dipl. Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 7/2016, S. 313 - 315

[4] OLG Brandenburg FamRZ 2004, 384.
[5] BGH NJW-RR 1991, 827.

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