Wird die PKH-Partei in die Kosten verurteilt, hat das Verbot der Inanspruchnahme eines Zweitschuldners zur Folge, dass von diesem bereits gezahlte Gerichtskosten durch die Staatskasse an ihn zurückzuzahlen sind. Eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die PKH-Partei ist unstatthaft.

 

Beispiel

Es wird Zivilsache wegen Zahlung von 5.000,00 EUR erhoben. Der Kläger leistet eine Vorauszahlung (§ 12 Abs. 1 GKG, Nr. 1210 GKG-KostVerz.) von 438,00 EUR. Dem Beklagten wird ratenfreie PKH bewilligt. Das Verfahren wird durch streitiges Urteil beendet. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

Die 438,00 EUR sind an den Kläger zurückzuzahlen, da dieser wegen § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht als Zweitschuldner für den Beklagten in Anspruch genommen werden kann, da diesem PKH bewilligt ist und er als Entscheidungsschuldner haftet.

Im Falle einer quotenmäßigen Verurteilung in die Kosten sind die Kosten gem. § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nur insoweit zurückzuzahlen, wie die PKH-Partei in die Kosten verurteilt wurde.

 

Beispiel

Es wird eine Klage vor dem Zivilgericht auf Zahlung von 3.000,00 EUR erhoben. Der Kläger leistet eine Vorauszahlung (§ 12 Abs. 1 GKG, Nr. 1210 GKG-KostVerz.) von 324,00 EUR. Dem Beklagten wird ratenfreie PKH bewilligt. Das Verfahren wird durch streitiges Urteil beendet. Die Kosten werden beiden Parteien hälftig auferlegt.

Kläger und Beklagter haften jeweils für 162,00 EUR (324,00 EUR : 2) als Entscheidungsschuldner. Eine Verrechnung der geleisteten Vorauszahlung auf die Kosten des Beklagten ist wegen § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht zulässig. Von der Staatskasse sind an den Kläger folglich 162,00 EUR (324,00 EUR – 162,00 EUR) zurückzuzahlen.

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