Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen einen Beschluss des AG, durch den der Verfahrenswert in erster Instanz auf insgesamt 26.347,00 EUR festgesetzt worden ist.

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind vormalige Eheleute. Die Ehe wurde mit Beschl. d. AG v. 13.11.2013, rechtskräftig seit 24.12.2013, geschieden.

Der Antragsteller ist Alleineigentümer einer Immobilie. Nach der Trennung der Beteiligten im September 2012 wurde die Immobilie von der Antragsgegnerin zusammen mit dem noch minderjährigen Sohn M. und der bereits volljährigen Tochter M. bewohnt. Der Unterhalt für M. war in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts tituliert. Im Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin aus dem Anwesen aus.

Unter dem 11.3.2013 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab Dezember 2012 in Anspruch genommen und für die Zeit von Dezember 2012 bis einschließlich März 2013 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR sowie ab September 2013 in Höhe von 1.400,00 EUR gefordert.

Die Antragsgegnerin ist den Anträgen entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, dass nicht sie eine Nutzungsentschädigung, sondern vielmehr der Antragsteller Trennungsunterhalt und einen höheren Kindesunterhalt für M. schulde. Unter dem 15.7.2013 hat sie Widerantrag gestellt und den Antragsteller auf Zahlung eines rückständigen Kindesunterhalts für April 2013 bis Juli 2013 in Höhe von 136,00 EUR und in Abänderung der Jugendamtsurkunde auf Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts ab 1.8.2013 in Anspruch genommen. Der Differenzbetrag zwischen dem titulierten und dem geforderten Kindesunterhalt belief sich auf 34,00 EUR monatlich.

Sie hat ferner einen rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate Juni 2013 und Juli 2013 in Höhe von 310,00 EUR gefordert. Für die Zeit ab August 2013 hat sie einen laufenden Trennungsunterhalt von 155,00 EUR monatlich geltend gemacht.

Im laufenden Verfahren hat die Antragsgegnerin ihre Wideranträge wie folgt erweitert:

Mit Schriftsatz v. 9.4.2014 hat sie für den Zeitraum ab Oktober 2013 bis Dezember 2013 einen weiteren Kindesunterhalt von 16 % des jeweiligen Mindestunterhalts, ab Januar 2014 bis April 2014 von weiteren 24 % des jeweiligen Mindestunterhalts gefordert und als laufenden Unterhalt ab Mai 2014 hat sie weitere 24 % des jeweiligen Mindestunterhalts, insgesamt also 144 % des jeweiligen Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, geltend gemacht. Weiter hat sie nach Rechtskraft der Scheidung ab Januar 2014 nachehelichen Unterhalt (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) gefordert und zwar ab Mai 2014 in Höhe von monatlich 546,00 EUR. Den rückständigen nachehelichen Unterhalt hat sie für den Zeitraum von Januar 2014 bis einschließlich April 2014 auf 2.184,00 EUR beziffert; den Unterhaltsrückstand für den Trennungsunterhalt von Juni bis Dezember 2013 hat sie mit 2.135,00 EUR (4 x 155,00 EUR und 3 x 505,00 EUR) geltend gemacht.

Unter dem 31.3.2015 hat die Antragsgegnerin ihre Wideranträge aktualisiert und erneut erweitert. Anstatt des bislang geforderten Kindesunterhalts in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts hat sie ab Dezember 2014 sowie laufend einen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts gefordert. Sie hat damit über den titulierten Unterhalt hinaus einen um 136,00 EUR monatlich höheren Unterhalt für M. beansprucht. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts blieb es der Höhe nach bei den bisherigen Anträgen und einem geforderten laufenden Unterhalt von 546,00 EUR monatlich. Für die Zeit ab November 2014 hat die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zahlung von Ehegattenunterhalt für erledigt erklärt.

Das AG hat den Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 26.347,00 EUR festgesetzt. Das AG ist hierbei – wie sich aus der Nichtabhilfeentscheidung ergibt – bezüglich der Nutzungsentschädigung von einem Verfahrenswert von 8.800,00 EUR ausgegangen. Den laufenden Ehegattenunterhalt hat es mit 6.552,00 EUR (12 x 546,00 EUR) veranschlagt. Im Übrigen hat es die mit dem erweiterten Widerantrag v. 31.3.2015 geltend gemachten Teilbeträge und Rückstände hinzugerechnet.

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass sich der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt nur auf 17.713,00 EUR belaufe. Hinsichtlich des Verfahrens auf Zahlung der Nutzungsentschädigung sei § 48 FamGKG einschlägig, so dass der diesbezügliche Verfahrenswert nur 3.000,00 EUR betrage. Den Verfahrenswert für den Trennungsunterhalt hat die Antragsgegnerin mit insgesamt 10.871,00 EUR und den Verfahrenswert für den Kindesunterhalt mit insgesamt 3.842,00 EUR beziffert. Hierbei hat die Antragsgegnerin auch die durch die Widerantragserweiterungen geltend gemachten erhöhten Unterhaltsbeträge in Ansatz gebracht. Ihrer Berechnung des Verfahrenswerts für den Trennungsunterhalt liegt der Zeitraum ab Juni 2013 zugrunde, wobei hinsichtlich des laufenden Unterhalts von...

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