1. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung ist eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten geboten. Der Streitwertkatalog enthält für die Arbeitsgerichtsbarkeit zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass dem Streitwertkatalog eine Gesamtschau der bundesweiten Rspr. zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitest möglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu.
  2. Nach II. 4.2. des Streitwertkatalogs 2014 ist beim alleinigen Streit im Rahmen des Verfahrens nach § 100 ArbGG über die Person des Vorsitzenden grundsätzlich nur 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen.
  3. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius), d.h. die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Dafür spricht der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer entsprechend der Regelung in § 528 S. 2 ZPO bei einer Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht schlechter gestellt werden darf als in dem Ausgangsbeschluss, es sei denn, dies ist im Gesetz ausdrücklich anders vorgesehen.

LAG Köln, Beschl. v. 30.12.2015 – 12 Ta 358/15

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