Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 1 RVG statthaft, denn in Beschlussverfahren ist ein Gerichtsgebührenstreitwert mangels zu erhebender Gebühren (§ 2 Abs. 2, § 63 Abs. 2 S. 1, 2 GKG) nicht festzusetzen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen statthaft: Bereits bei zwei anzusetzenden Gebühren wäre der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 EUR bei einem vom Anwalt des Betriebsrats begehrten Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR gegenüber dem festgesetzten Wert überschritten. Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG eingelegt worden. Der Beschluss ist dem Anwalt des Betriebsrats am 28.9.2015 zugestellt, die Beschwerde am 12.10.2015 eingelegt worden.

B. Die Beschwerde ist unbegründet.

I. Nach II. 4.2. des Streitwertkatalogs 2014 ist beim alleinigen Streit der Beteiligten im Rahmen des Verfahrens nach § 100 ArbGG über die Person des Vorsitzenden grundsätzlich nur 1/4 des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen. Das ist hier der Fall. Die Beteiligten haben nur über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle gestritten.

II. Der Streitwertkatalog und der dort vorgegebene Wert von 1.250,00 EUR sind zugrunde zu legen. Gründe, hiervon abzuweichen, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend geltend gemacht.

1. In der neuesten Rspr. der Landesarbeitsgerichte wird der Streitwertkatalog zugrunde gelegt. Bei der richtigen Anwendung soll sich das Gericht regelmäßig im Rahmen des ihm nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eingeräumten Ermessens bewegen (LAG Nürnberg v. 20.12.2013 – 2 Ta 156/13). Das Hessische und Sächsische LAG orientieren ihre Rspr. im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (Hessisches LAG v. 22.8.2014 – 1 Ta 457/14; Sächsisches LAG v. 23.2.2015 – 4 Ta 182/14 (9) [= AGS 2015, 427]; bislang offen zum Vorgängerkatalog LAG Köln v. 18.12.2013 – 5 Ta 340/13; vgl. auch Willemsen/Schipp/Oberthür, NZA 2014, 886).

2. Das BVerwG sieht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten als geboten an. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (zuletzt BVerwG v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 (9 A 8/14).

3. Der BGH billigt in ständiger Rspr. die Verwendung der in der Praxis gebräuchlichen Tabellen und Leitlinien, die auf langjähriger gerichtlicher Erfahrung beruhen und einer gleichmäßigen Rechtsanwendung dienlich sind, sofern sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen entsprechen und die Ergebnisse im Einzelfall angemessen sind (BGH v. 6.11.1985 – IVb ZR 45/84). Bei solchen Tabellen oder Verteilungsschlüsseln, die in Rechtsprechungspraxis entwickelt worden sind, handelt es sich um Hilfsmittel, die der Richter zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe verwendet, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen (zum Unterhaltsrecht BGH v. 29.6.1994 – XII ZR 79/93; v. 11.1.1984 – IVb ZR 10/82). Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen (BGH v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11, Rn 10).

4. All diese Erwägungen treffen auch auf den Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit zu. Er versteht sich als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht zwar keine Verbindlichkeit. Er beruht aber auf der Rspr. der unterschiedlichen Beschwerdekammern der Landesarbeitsgerichte und soll eine Vereinheitlichung der Streitwertwerte sicherstellen. Die von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eingesetzte Streitwertkommission hat den Entwurf des Streitwertkatalogs in einer überarbeiteten Fassung der Anwaltschaft, den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden sowie der Versicherungswirtschaft vorgestellt. Im Anschluss haben die Mitglieder der Streitwertkommission den Entwurf abschließend beraten. Die Streitwertkommission hat den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung zur Veröffentlichung freigegeben. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden. Die unbestimmten Rechts- und Ermessensbegriffe in § 42 GKG, § 23 Abs. 3 RVG sowie § 3 ZPO werden hierdurch konkretisiert.

5. Der Beschwerdeführer hat hier nicht vorge...

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