Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat seine bestehenden und künftig entstehenden Vergütungsforderungen gegen die Staats-/Landeskasse an eine Abrechnungsgesellschaft/private anwaltliche Verrechnungsstelle (im Folgenden: Verrechnungsstelle) abgetreten.

Die Verrechnungsstelle beantragte vor dem SG unter Beifügung der ordnungsgemäßen Abtretungserklärung und Mitteilung der ausdrücklichen Einwilligung der Mandantschaft in die Abtretung die Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse.

Der Abtretungserklärung nach sei die Verrechnungsstelle zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche im eigenen Namen berechtigt; der Rechtsanwalt behalte im Innenverhältnis das Verfügungsrecht über die Forderung, Entscheide über die Berechnung der Vergütungsforderung sowie die Einleitung des gerichtlichen Einzugsverfahrens.

Die Vergütung wurde unter Gebührenkürzung festgesetzt und zur Anweisung gebracht.

Sodann legte der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten des SG Erinnerung und im Weiteren Beschwerde gegen die im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren ergangene Entscheidung ein.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Rechtsanwalts als unzulässig verworfen, da es bereits dem Erinnerungsführer an der Prozessführungsbefugnis fehle.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge