Der Kläger hatte, nachdem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urt. v. 8.5.2015 zurückgewiesen worden war, seinen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Aussicht eines Rechtsmittels dagegen beauftragt. Zur Einlegung des Rechtsmittels kam es aber nicht mehr, da der Rechtsanwalt zum Ergebnis kam, dass dieses keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat der Rechtsanwalt seine Rechnung für die Prüfungstätigkeit beim Rechtsschutzversicherer des Klägers eingereicht. Dieser verweigerte jedoch den Ausgleich der Rechnung. Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg.

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