Die Entscheidung ist zutreffend. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger hatte bereits mit Einreichung der Klage die vorauszuzahlenden Gerichtsgebühren eingezahlt. Ihm war also das Risiko bewusst, dass er diese Kosten bei Vermögenslosigkeit des Beklagten trotz Obsiegens nicht erstattet erhalten werde. Darauf, dass der Beklagte Prozesskostenhilfe erhalten und der Kläger damit von den Gerichtskosten befreit werde, durfte der Kläger nicht vertrauen.
Norbert Schneider
AGS 7/2015, S. 333 - 334
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