1. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren.
  2. Um mehrere Klagen im Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags gebührenrechtlich als ein Verfahren ansehen zu können, bedarf es einer Verbindung durch Beschluss nach § 93 S. 1 VwGO, der grundsätzlich durch sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers vorzunehmen ist und nicht durch eine Eingangsverfügung des oder der Vorsitzenden eines Spruchkörpers ersetzt werden kann, in der die Führung beider Verfahren unter einem Aktenzeichen bestimmt wird.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014 – OVG 6 K 85.14

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