Der Erinnerungsführer erhob für die beiden Kläger des Ausgangsverfahrens im März 2009 jeweils mit gesonderter Klageschrift Klage gegen zwei Bescheide des Erinnerungsgegners, mit denen jeweils die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt der beiden Kläger/Antragsteller des Ausgangsverfahrens festgestellt worden war. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Kläger. Mit der Eingangsverfügung wies der Vorsitzende des Ausgangsverfahrens des VG beiden Klageverfahren zusammen ein Aktenzeichen zu (VG 27 L 102.09).

Nachdem die Kläger am 16.12.2009 die formularmäßigen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegt hatten, wurde ihnen mit Beschl. v. 21.12.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers für das Klageverfahren (VG 27 K 102.09) gewährt. Das Klageverfahren wurde mit Beschl. v. 2.2.2012 ausgesetzt.

In seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Klageverfahren begehrte der Erinnerungsführer zweimal eine 1,3-fache Verfahrensgebühr sowie die Post- und Telekommunikationsdienstleistungspauschale.

Die Kostenbeamtin setzte demgegenüber lediglich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und nur eine Postpauschale in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer fest, weil eine Verfahrensverbindung nicht stattgefunden habe und von Anfang an lediglich ein Verfahren beider Kläger geführt worden sei.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das VG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Prozesskostenhilfe sei erst mit Beschl. v. 21.12.2009 bewilligt worden. Dieser Beschluss wirke nicht auf den Monat März 2009 zurück, in dem die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gesondert anhängig gemacht und sodann vom VG unter einem Aktenzeichen zusammengefasst und in der Folge in einem Verfahren behandelt worden seien. Prozesskostenhilfe werde nur für die Zukunft ab Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt habe jedenfalls faktisch nur noch ein Eilverfahren für beide Eheleute vorgelegen. Auch die vom Erinnerungsführer hilfsweise begehrte Festsetzung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV scheide aus, weil es sich nicht um einen einheitlichen und identischen Streitgegenstand handele. Das ergebe sich auch aus der Streitwertfestsetzung. Der festgesetzte Wert von 10.000,00 EUR errechne sich nach entsprechenden Angaben im Ausgangsverfahren aus der Summe von jeweils 5.000,00 EUR. Damit fehle es an derselben Angelegenheit i.S.v. Nr. 1008 VV.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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