Die Erinnerungsführerin hatte als Prozessbevollmächtigte für die Erinnerungsgegnerin "Klage unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe" gegen die Familienkasse erhoben. Da die Familienkasse dem Begehren der Erinnerungsgegnerin stattgab, trat Erledigung des Verfahrens ein, sodass das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren sodann analog FGO ohne Kostenentscheidung eingestellt wurde, da im Prozesskostenhilfeverfahren eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht stattfindet. Ein Klageverfahren wurde anschließend nicht aufgenommen.

Daraufhin beantragte die Erinnerungsführerin die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG und begehrte insgesamt die Auszahlung von noch 107,06 EUR zuzüglich Verzinsung und bat um vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts unterrichtete die Erinnerungsgegnerin über den Antrag und vertrat gegenüber der Erinnerungsführerin die Ansicht, dass die Verfahrensvoraussetzungen des § 11 RVG nicht erfüllt seien. Nach § 11 RVG könne ausschließlich das Gericht des ersten Rechtszuges die Gebühren festsetzen. Da im vorliegenden Verfahren lediglich ein Rechtsstreit beabsichtigt gewesen und tatsächlich noch keine Klage erhoben worden sei, fehle es an einem Ausgangsverfahren, welches die sachliche oder örtliche Zuständigkeit begründen würde. Dem widersprach die Erinnerungsführerin.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnte daraufhin den Festsetzungsantrag ab.

Dagegen legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein und vertrat die Ansicht, dass die Vergütung festzusetzen sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab.

Die Erinnerung hatte Erfolg.

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