Das Beschwerdegericht hat es für zutreffend erachtet, dass das LG der Gläubigerin den überwiegenden Teil der Kosten des Ordnungsmittelverfahrens auferlegt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Pflicht der Gläubigerin zur Tragung von Kosten ergebe sich aus § 891 S. 3 ZPO i.V.m. § 92 ZPO. Die Gläubigerin habe zwar die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt, gleichzeitig aber einen Mindestbetrag von 3.500,00 EUR genannt. In einem solchen Fall sei es angemessen, den Gläubiger anteilig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Der Gläubiger habe ein eigenes Interesse an der Höhe des Ordnungsgeldes. Zwar fließe das Ordnungsgeld nicht ihm zu. Das Interesse des Gläubigers ergebe sich aber daraus, dass ihm eine Beschwerdebefugnis auch dann zustehe, wenn er lediglich eine Verschärfung des Ordnungsmittels durchsetzen wolle.

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO), weil sie sich allein gegen die Kostenentscheidung des LG richtet.

Die Rechtsbeschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Beschwerdegericht hat die gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu Recht zurückgewiesen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gläubigerin an den Kosten des Ordnungsmittelverfahrens anteilig zu beteiligen ist, weil sie mit ihrem Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner teilweise unterlegen ist.

1. Die anteilige Kostentragungspflicht der Gläubigerin ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gem. § 891 S. 3 ZPO ist diese Bestimmung auf den Ordnungsmittelantrag gem. § 890 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden.

2. Die Gläubigerin ist im Ordnungsmittelverfahren auch i.S.v. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO teilweise unterlegen.

a) Ein zur anteiligen Kostentragung führendes Teilunterliegen des Gläubigers wird teilweise verneint, wenn das Gericht in seiner Entscheidung hinter einer im Antrag gem. § 890 Abs. 1 ZPO bezifferten Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes zurückbleibt (OLG Hamm GRUR 1994, 83, 84; Ahrens, in: Ahrens, Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 68 Rn 32; a.A. wohl OLG Hamm WRP 2001, 55, 57; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 890 Rn 11; offengelassen vom OLG München NJW-RR 1991, 1086, 1087). Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.

aa) Soweit eine Ablehnung der Kostenlast des Gläubigers damit begründet wird, die Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren richte sich nach der allgemeinen Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO, sodass es allein auf die Notwendigkeit der durch den Ordnungsmittelantrag ausgelösten Kosten ankomme (vgl. OLG Hamm GRUR 1994, 83, 84; wohl auch Sturhan, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 891 Rn 6), steht dies nicht in Einklang mit der Bestimmung des § 891 S. 3 ZPO. Mit der Schaffung der Verweisung in dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Kostenentscheidung ausdrücklich der Möglichkeit Rechnung tragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers nur teilweise erfolgreich sind (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks 13/341, S. 41; Storz, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 891 Rn 16). Auf die Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO ist die Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO deshalb nicht mehr anwendbar (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 57 Rn 46; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 891 Rn 2; Olzen, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 891 Rn 4; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 891 Rn 6; Saenger/Pukall, ZPO, 5. Aufl., § 891 Rn 5; Musielak/Lackmann, a.a.O., § 891 Rn 3).

bb) Die gegenteilige Ansicht kann auch nicht damit begründet werden, es handele sich bei der Bezifferung eines Ordnungsgeldes durch den Gläubiger lediglich um eine bloße Anregung für die vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts (OLG Hamm GRUR 1994, 83, 84; Ahrens, a.a.O., Kap. 68 Rn 32).

Allerdings muss der Antrag gem. § 890 Abs. 1 ZPO kein bestimmtes Ordnungsmittel und dessen Höhe bezeichnen (Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rn 13; Musielak/Lackmann, a.a.O., § 890 Rn 8; Gruber, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 890 Rn 30). Vielmehr steht die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und die Bestimmung der Höhe des Ordnungsmittels im Ermessen des Gerichts (Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rn 17; Bendtsen, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 890 Rn 61). Dies steht jedoch der Berücksichtigung der vom Gläubiger dennoch ausdrücklich angegebenen Höhe des beantragten Ordnungsmittels oder eines Mindestbetrags bei der Kostenentscheidung des Ordnungsmittelverfahrens nicht entgegen. So ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass das Gericht bei in sein richterliches Ermessen gestellten Entscheidungen zwar die Möglichkeit hat, nur einer Partei die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen. Zwingend ist dies jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht. Möglich bleibt auch in diesen Fällen eine Kostenteilung ...

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