1. Reicht eine Partei ihre Klage ohne Bezugnahme oder Hinweis auf die bereits erfolgte PKH-Bewilligung ein, kann eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung nicht darin gesehen werden, dass die Sache neu eingetragen wird, was zum Anfall von Gerichtsgebühren führt, die von der bedürftigen Partei trotz der anderweitig erfolgten PKH-Bewilligung zu zahlen sind (Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 2011, 538).
  2. Das verstößt nicht "gegen die sozialstaatlich motivierten Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO". Denn es muss sich jedermann aufdrängen, dass eine Klage nach PKH-Bewilligung unter dem dortigen Aktenzeichen bei Gericht einzureichen ist. Beruht das Versäumnis auf einem Fehler des Prozessbevollmächtigten, kann die PKH-Partei sich bei diesem schadlos halten.

OLG Koblenz, Beschl. v. 6.2.2014 – 14 W 71/14

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