Der Kläger hatte im März 2012 ein Prozesskostenhilfegesuch nebst Klageentwurf eingereicht, das unter dem Aktenzeichen 4 O 81/12 registriert worden war.

Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe reichte er im August 2012 ohne Angabe eines Aktenzeichens und ohne irgendeinen Hinweis auf das zuvor eingetragene Verfahren eine dem Entwurf deckungsgleiche Klage ein, die vom LG unter dem Aktenzeichen 8 O 222/12 neu registriert wurde.

Nach Abschluss des Verfahren 4 O 81/12, in dem der Kläger weitgehend obsiegt hat, hat die Staatskasse gegen ihn für das Verfahren 8 O 222/12 eine ermäßigte Gerichtsgebühr von 265,00 EUR angesetzt.

Auf die Erinnerung des Klägers hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss den Kostenansatz aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor unter Bezug auf die Entscheidung des Senats v. 11.1.2011 (14 W 14/11).

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