Durch den angefochtenen Beschluss stellte das AG nach Einholung eines DNA-Abstammungsgutachtens fest, der Antragsgegner sei der Vater des beteiligten Kindes, und verpflichtete ihn zugleich, an dieses ab dem Tage der Geburt den Mindestunterhalt zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens habe er zu tragen.

Gegen die Kostenentscheidung wendet er sich mit seiner Beschwerde mit der Begründung, es sei unbillig, ihm die gesamten Kosten aufzuerlegen, weil es ja durchaus offen gewesen sei, ob er wirklich der Vater ist.

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