Die gem. § 58 ff. FamFG zulässige Kostenbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung in Abstammungssachen richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG und hat nach billigem Ermessen zu erfolgen, wobei auch dem Kind Kosten auferlegt werden können.

Durch die Gesetzesänderung vom 5.12.2012 (BGBl I, S. 2418) mit Wirkung zum 1.1.2013 ist die frühere Formulierung des § 81 Abs. 3 FamFG von "Verfahren" auf "Kindschaftssachen" eingeschränkt worden. Der bis dahin vorherrschende Streit, ob diese Vorschrift sich auch auf Abstammungssachen bezieht, hat damit ein Ende gefunden. Da Abstammungssachen keine Kindschaftssachen sind, findet § 81 Abs. 3 FamFG auf sie keine Anwendung (siehe hierzu Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 169 Rn 44), sodass auch das Kind an den Kosten beteiligt werden kann.

Vorliegend entspricht es nach Ansicht des Senats der Billigkeit, die Kosten gleichmäßig auf die Kindesmutter, das Kind und den Antragsteller zu verteilen, da alle drei ein gleichermaßen großes Interesse daran hatten, die Vaterschaft klären zu lassen und die Vaterschaft des Antragsgegners aufgrund des behaupteten Mehrverkehrs der Kindesmutter in der Empfängniszeit zweifelhaft war.

AGS 7/2015, S. 350

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge