Im Falle der Trennung eines Verfahrens ergeben sich dagegen keine Probleme, da es hier nur einen einzigen Auftragszeitpunkt gibt. Dieser Zeitpunkt bleibt dann auch für die getrennten Verfahren maßgebend, da mit der Trennung kein neuer Auftrag erteilt wird.

 

Beispiel 9

Der Mandant hatte den Anwalt am 7.7.2015 mit der Verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren (1/15) wegen zweier Bußgelder über jeweils 40,00 EUR beauftragt. Am 31.7.2015 ist das Verfahren getrennt und wegen eines der Bußgelder im Verfahren 2/15 fortgesetzt worden. Die Hauptverhandlung wird jeweils gesondert durchgeführt.

Bis zur Trennung sind die Gebühren einheitlich angefallen, und zwar nach altem Recht.

Die nach der Trennung anfallenden Gebühren kann der Anwalt gesondert berechnen, und zwar ebenfalls nach altem Recht, da der Auftrag vom 7.7.2015 auch insoweit maßgebend bleibt.

Hinsichtlich der Gebühren, die sowohl vor als auch nach der Trennung angefallen sind, besteht ein Wahlrecht, ob er die Gebühren gemeinsam oder gesondert abrechnet. Auch hier bleibt es allerdings in beiden Fällen beim alten Recht.

Die für den Anwalt günstigste Abrechnung sieht so aus, dass er die Verfahrensgebühren der Nrn. 5109 VV getrennt berechnet, da auch die getrennten Verfahrensgebühren aus dem mittleren Rahmen zu berechnen sind.

Die Terminsgebühren richten sich nach Nr. 5110 VV, da auch für sie jeweils der mittlere Gebührenrahmen anwendbar bleibt. Ein Wahlrecht besteht hier ohnehin nicht, da die Terminsgebühr vor der Verbindung nicht angefallen ist.

Die Grundgebühr kann nur einmal berechnet werden. Sie entsteht nach einer Trennung nicht erneut.

Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr ergibt sich folgende günstigste Berechnung:

I. Verfahren 1/15

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   100,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   160,00 EUR
3. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   255,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 535,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   101,65 EUR
  Gesamt   636,65 EUR

II. Verfahren 2/15

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV   160,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 5110 VV   255,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 435,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,65 EUR
  Gesamt   517,65 EUR

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