Entscheidend ist das Datum der Auftragserteilung (bzw. Bestellung oder Beiordnung). Bei Aufträgen bis einschließlich zum 24.7.2015 ist noch nach altem Recht abzurechnen. Für spätere Aufträge gilt dagegen bereits neues Recht.

 

Beispiel 1

Der Anwalt war im Juni 2015 mit der Verteidigung in einem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragt worden. Am 31.7.2015 ist ein Bußgeldbescheid über 40,00 EUR ergangen.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG gilt noch die alte Gesetzesfassung und damit die alte Staffelung. Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV.

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   100,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   160,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 280,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,20 EUR
  Gesamt   333,20 EUR
 

Beispiel 2

Der Anwalt war am 31.7.2015 mit der Verteidigung in einem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde beauftragt worden. Die Höhe des drohenden Bußgelds beträgt 40,00 EUR.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG gilt jetzt die neue Gesetzesfassung und damit die neue Staffelung. Der Anwalt erhält lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5101 VV.

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   100,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5101 VV   65,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 185,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   35,15 EUR
  Gesamt   220,15 EUR

Soweit der Anwalt eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV verdient, gilt die gleiche Abgrenzung. Es kommt nicht auf den Tag der Einstellung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens an, sondern auch hier auf den Tag der Auftragserteilung.

 

Beispiel 3

Wie Beispiele 1 und 2; das Verfahren wird im September 2015 eingestellt.

In beiden Fällen entsteht eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV i.V.m. der jeweiligen Verfahrensgebühr. Dass die Einstellung erst nach der Gesetzesänderung erfolgt, ist unerheblich.

I. Abrechnung Beispiel 1

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   100,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   160,00 EUR
3. Verfahrensgebühr, Nrn. 5115, 5103 VV   160,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 440,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   83,60 EUR
  Gesamt   523,60 EUR

II. Abrechnung Beispiel 2

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   100,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5101 VV   65,00 EUR
3. Verfahrensgebühr, Nrn. 5115, 5101 VV   65,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 250,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   47,50 EUR
  Gesamt   297,50 EUR

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