Aufgrund der Änderung der Bußgeldrahmen wird es in nächster Zeit zu zahlreichen Übergangsfällen kommen, in denen sich die Frage stellt, ob noch nach altem Recht die höheren Gebührentatbestände anzuwenden sind oder bereits die geringeren Gebührenbeträge nach neuem Recht.

Mangels besonderer Regelung gilt § 60 Abs. 1 RVG. Entscheidend ist der unbedingte Auftrag oder die gerichtliche Bestellung oder Beiordnung.

Da das Gesetz am 25.7.2015 in Kraft getreten ist, ist dies also der maßgebende Stichtag.

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