Der Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, hat seinen Vater, den Antragsgegner, auf rückständigen und künftigen Kindesunterhalt in Höhe von 136 % des Mindestunterhalts in Anspruch genommen. Die Mutter hat sich mit dem Antragsgegner vor dem FamG gem. § 278 Abs. 6 ZPO über ihre dort geltend gemachten eigenen Unterhaltsansprüche aus § 1615l BGB verglichen. In diesem Vergleich hat sie sich in Vertretung des Kindes zudem mit dem Antragsgegner darauf verständigt, dass dieser lediglich Mindestunterhalt ab dem 1.2.2015 zu zahlen hat, der vorliegende Unterhaltsrechtsstreit für erledigt zu erklären ist und die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten gegeneinander aufzuheben sind.

Das FamG hat die Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten gleichwohl dem Antragsgegner auferlegt, weil der Verpflichtungsantrag des Antragstellers ursprünglich insgesamt begründet und die Verteidigung des Antragsgegners ohne Erfolg gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde, welche das AG dem Senat zur Entscheidung zugeleitet hat.

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