Der BGH hat in jüngerer Vergangenheit eine Vielzahl von Entscheidungen verkündet, deren Inhalte den jeweiligen Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzen, den Wert seiner Beschwer in der Auskunftsstufe angemessen und transparent zu ermitteln, um bereits bei Einlegung des Rechtsmittels zuverlässig Kenntnis über dessen Zulässigkeit zu haben.

I. Problemstellung

Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist bei Auskunftsansprüchen in Familiensachen, die vermögensrechtlich sind, der Wert des Beschwerdegegenstands maßgebend. Das ergibt sich gemäß § 61 Abs. 1 FamFG, wonach die Beschwerde gegen Endentscheidungen in vermögensrechtlichen Familiensachen nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist demnach zu ermitteln, ob die Entscheidung über die Auskunftsstufe den das Rechtsmittel führenden Verfahrensbeteiligten in einer Weise beschwert, die 600,00 EUR übersteigt.

Dabei ist der Wert des Beschwerdegegenstands nicht nach dem FamGKG zu bemessen, weil das FamGKG nur den Wert für die Gerichtsgebühren regelt.[1] Mangels einer Regelung der Beschwer oder des Werts des Beschwerdegegenstands im FamFG ist in Familienstreitsachen deshalb auf die §§ 3 ff. ZPO abzustellen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG).[2] Gem. § 3 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei die Beschwer anlässlich einer Endentscheidung über die Auskunftsstufe für den Antragsgegner abweichend von derjenigen für den Antragsteller zu berechnen ist, weil insoweit zwei voneinander abzugrenzende Verfahrensgegenstände zu würdigen sind. In jedem Fall ist der Wert der Beschwer nach § 3 ZPO zu schätzen. Der BGH hat unterschiedliche Kriterien bestimmt, die zur Bemessung der Beschwer bei der Entscheidung über die Auskunftsstufe zugrunde zu legen sind.

II. Beschwer für den Antragsgegner

Bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich der Wert der Beschwer für den Antragsgegner nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, die mit einer sorgfältigen Erteilung der Auskunft verbunden sind.[3]

Nach der Rspr. des BGH[4] können in diesem Zusammenhang auch die Kosten eines Steuerberaters berücksichtigt werden, wenn der Verpflichtete selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.[5]

Für die Beschwer entscheidend ist auch das Interesse des zur Auskunft Verpflichteten, die Auskunft nicht erteilen müssen, die an der schützenswerten Intention gemessen werden kann, bestimmte Tatsachen vom Gegner fernzuhalten.[6] Verfolgt z.B. ein volljähriges Kind Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater und macht zunächst Auskunftsansprüche geltend, dann ist der Wert der Beschwer nicht höher als 300,00 EUR zu bemessen, wenn nur der Einkommensteuerbescheid für zwei Kalenderjahre vorzulegen ist und ein Geheimhaltungsinteresse auf Seiten des Auskunftspflichtigen nicht besteht.[7]

Ist ein Beteiligter verpflichtet worden, über die Einkommensverhältnisse eines Dritten Auskunft zu erteilen, so ist in diesem Fall die Beschwer mit dem Kostenaufwand zu bemessen, der für eine entsprechende Rechtsverfolgung entstehen würde.[8] Bei der Bemessung der Beschwer können die Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist.[9]

Dies gilt nicht nur für den Fall der Auskunftserteilung, sondern auch für den Fall der Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen.[10] Im Hinblick auf den Umfang der geschuldeten Einsicht (z.B. in Handelsbücher und Papiere von Unternehmen über mehrere Geschäftsjahre) hält der BGH einen Wert der Beschwer von 3.000,00 EUR für angemessen.[11] Wird ein Rechtsanwalt zur Auskunftserteilung verpflichtet, kann er für seinen persönlichen Aufwand nicht den Stundensatz in Anrechnung bringen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellen würde. Der Rechtsanwalt wird sich insoweit nämlich der Hilfe eines Rechtsanwaltsfachangestellten bedienen können.[12]

Ist ein Beteiligter verpflichtet worden, über die Einkommensverhältnisse eines Dritten Auskunft zu erteilen, der seinerseits zur Auskunftserteilung nicht bereit ist, ist im Rahmen der Beschwer auch der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.[13] Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen für die relevante Zeit der Zusammenstellung der Auskunft dürfte nicht mehr als maximal 17,00 EUR pro Stunde betragen.[14] Als möglichen Anhaltspunkt für die Bewertung des Zeitaufwands zieht der BGH die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen heran.[15] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung für Verdienstausfall mit Wirkung seit dem 1.8.2014 auf 21,00 EUR angehoben worden ist (§ 22 JVEG).

III. Beschwer für den Antragsteller

Die Beschwer für den Antragsteller, dessen Antrag auf Auskunftserteilung abgewiesen worden ist, richtet sich nach dem Interesse an der geltend gemachten Auskunft, das mi...

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