I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu, weil es an einem entsprechenden gegen sie gerichteten Honoraranspruch ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten fehle. Dieser könne die Gebühr gem. Nr. 2300 VV nur einmal aus dem Gesamtwert von 8.721,45 EUR und nicht einmal aus einem Teilwert von 5.702,41 EUR und ein weiteres Mal aus einem Teilwert von 3.019,04 EUR verlangen, da es sich um eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handle. Daran habe auch der später bezüglich der außergerichtlich nicht beglichenen Forderung von 3.019,04 EUR erteilte Klageauftrag nichts geändert. Das Senatsurteil vom 1.10.1968 (VI ZR 159/67, VersR 1968, 1145 ff.) stehe dem nicht entgegen.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zutreffend kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zusteht.

1. Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurt. v. 1.3.2011 – VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591; v. 3.8.2010 – VI ZR 113/09, VersR 2011, 896; jeweils m.w.Nachw.).

2. Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurt. v. 1.3.2011 – VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591; v. 19.10.2010 – VI ZR 237/09, NJW 2011, 155; v. 27.7.2010 – VI ZR 261/09, VersR 201, 771; jeweils m.w.Nachw.).

b) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Klägerin die streitgegenständlichen weiteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Innenverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt nicht entstanden sind. Auf der Grundlage der bis zum 31.7.2013 gültigen Gebührentabelle belaufen sich die der Klägerin durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten auf 718,40 EUR. Sie setzen sich aus 1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV bei einem Gegenstandswert von bis zu 9.000,00 EUR, der Post- und Kommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV sowie Umsatzsteuer zusammen. Dieser Betrag wurde der Klägerin von der Beklagten zu 3) bereits erstattet.

c) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmächtigten seien nicht 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 9.000,00 EUR, sondern einmal 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 6.000,00 EUR und zusätzlich 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.500,00 EUR, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, angefallen.

aa) Ob die Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit einheitlich aus einem Gesamtwert oder, was für den Rechtsanwalt insbesondere im Hinblick auf den degressiven Verlauf der Gebührentabelle regelmäßig günstiger ist, jeweils gesondert aus dann niedrigeren Teilwerten berechnet werden, hängt – wie sich aus §§ 15, 22 RVG ergibt – davon ab, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt. Unter einer Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne wird dabei das gesamte Geschäft verstanden, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll (Senatsurt. v. 13.12.2011 – VI ZR 274/10, VersR 2012, 331; BGH, Urt. v. 19.12.2012 – IV ZR 186/11, NJW 2013, 1610, v. 17.11.1983 – III ZR 193/82, MDR 1984, 561). Vorliegend war dies die außergerichtliche Geltendmachung der gesamten Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von 8.721,45 EUR gegen die Unfallverursacher und die hinter ihnen stehende Haftpflichtversicherung.

Durch die weiteren Geschehensabläufe hat sich hieran nichts geändert. Die maßgebliche Einheitlichkeit des Auftrags wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die vom Rechtsanwalt geschuldete außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung nur teilweise zum Erfolg führt. Denn auch die sich nach Zahlung eines Teilbetrags gegebenenfalls nur noch auf einen Teilbetrag der ursprünglichen Forderung beziehende außerger...

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