Der im August 1951 geborene Kläger, der von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung begehrt, wohnt in S.

Mit Bescheid vom 21.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab: Trotz eines lumbalen Bandscheibenleidens könne der Kläger auch ausgehend von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Bauhelfer zumutbar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.

Dagegen hat der Kläger am 29.7.2013 Klage beim SG Berlin erhoben. Am 29.11.2013 hat er unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit Beschl. v. 16.1.2014 hat das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und seinen Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz in F zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des SG Berlin ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Gegen den einem Prozessbevollmächtigten am 24.1.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.1.2014 eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten.

Er ist der Ansicht, seiner uneingeschränkten Beiordnung stehe das Mehrkostenverbot nicht entgegen, denn dadurch entstünden noch geringere Kosten als durch die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwaltes. Ein Berliner Rechtsanwalt sei von dem Wohnsitz des Klägers noch weiter entfernt als ein Frankfurter Rechtsanwalt. Der Kläger sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Die daher notwendige Einschaltung eines Dolmetschers entfalle vorliegend allein deshalb, weil der beigeordnete Prozessbevollmächtigte die Sprache des Klägers spreche.

Auf die Beschwerde hin hat das LSG den angefochtenen Beschluss insoweit abgeändert, als die Beiordnung des Rechtsanwalts mit der Maßgabe erfolgt, dass dadurch keine höheren Kosten entstehen, als sie bei Beiordnung eines im Gerichtsbezirk des SG Berlin niedergelassenen Rechtsanwalts und zusätzlicher Beiordnung eines in F niedergelassenen Verkehrsanwalts entstehen würden.

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