Die Entscheidung des OLG ist zutreffend.

Es erscheint zwar nach wie vor nicht sachgerecht, in Anpassungsverfahren wegen Unterhalts, in denen der Richter eine Tätigkeit wie in einer Unterhaltssache vollzieht, anders zu bewerten als eine Unterhaltsberechnung in Verfahren nach § 231 FamFG. Das Gesetz sieht es aber so vor. Die Sache wird nicht besser dadurch, dass ich weiterhin auf das Gegenteil hinweise. Der Gesetzgeber hat es offenbar so gewollt und beabsichtigt auch nicht, seine gesetzlich untermauerte Auffassung zu ändern. Anpassungsverfahren sind nach der Gesetzesbegründung Versorgungsausgleichssachen i.S.d. § 217 FamFG. Versorgungsausgleichssachen sind nach § 50 FamGKG zu bemessen. Solange Abweichungen nach § 50 Abs. 3 FamGKG in einem Billigkeitsrahmen zulässig sind, können unbillige Ergebnisse, die sich aus "Unterhaltsberechnung ist nicht gleich Unterhaltsberechnung" ergeben, faktisch kompensiert werden. Das Ergebnis zählt insoweit. Dogmatisch gibt es keinen Ansatzpunkt, anders zu verfahren.

Insoweit aber streitig sein soll, ob nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. oder 2. Alt. FamGKG zu bemessen ist, gibt es dafür weder einen dogmatischen Ansatz noch irgendeine gesetzgeberische Aussage, die es als möglich erscheinen ließe, Anrechte, die Gegenstand eines Anpassungsverfahrens wegen Unterhalts sind, als schuldrechtliche Anrechte mit der Folge einer Bewertung in Höhe von 20 % des Nettoeinkommens je Anrecht anzusehen. Ein einfacher Blick ins Gesetz klärt auf: Schuldrechtliche Ansprüche sind im VersAusglG in Kapitel 2 Abschnitt 3 geregelt (§§ 20–26 VersAusglG). Anpassungsverfahren wegen Unterhalts haben ihre gesetzlichen Grundlagen in Kapitel 4 (§§ 33, 34 VersAusglG). Die anpassungsfähigen Rechte ergeben sich aus § 32 VersAusglG, sodass es sich in Anpassungsverfahren immer nur um Anrechte handeln kann, die allein nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG zu bewerten sind.

Die Entscheidung des OLG ist daher insgesamt zutreffend.

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

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